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AGB der DAM
GmbH
über Lieferungen und Leistungen
1 Geltungsbereich
Die DAM GmbH verkauft, erstellt,
liefert und installiert
Waren, einschließlich Software sowie Hardware
(Vertragsgegenstand),
ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut
ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Kunden
gelten nur insoweit, als DAM ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen,
juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2
Angebote, Vertragsschluss
2.1
Angebote und
Preislisten von DAM sind stets freibleibend.
2.2
Der Vertrag über
die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kommt
grundsätzlich
durch schriftliche Auftragsbestätigung von DAM auf eine
Bestellung des
Kunden auf der Basis des DAM-Angebotes zustande, es sei denn, die
Parteien
vereinbaren ein hiervon abweichendes Verfahren. Weicht die Bestellung
des
Kunden vom Inhalt des Angebotes der DAM ab, gelten diese
Abweichungen nur
dann als vereinbart, wenn DAM sie ausdrücklich in ihrer
Auftragsbestätigung
annimmt. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Telefax,
E-Mail oder eine
sonstige elektronisch übermittelte Erklärung der DAM
erfolgen.
3
Liefergegenstand, Lieferfristen
3.1
Inhalt und Umfang
der geschuldeten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen)
ergeben
sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der
Auftragsbestätigung
von DAM, nachrangig aus dem Angebot von DAM sowie
ergänzend hierzu aus
diesen Geschäftsbedingungen.
Die vertragliche Beschaffenheit der
geschuldeten Leistung /
Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung, fehlt eine
solche, in
abgestufter Rangfolge aus der Auftragsbestätigung von DAM,
dem Angebot von
DAM und aus den im Zeitpunkt des Angebotes gültigen
Leistungsbeschreibungen
von DAM. Aus der Beschaffenheitsbeschreibung ergibt sich die nach
dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
DAM ist zur Lieferung von
höherwertigen Waren und
Leistungen auf Kosten des Kunden berechtigt, außer soweit
diese für den Kunden
wirtschaftlich unzumutbar ist.
Technische Daten, Spezifikationen,
Produkt- und / oder
Softwarebeschreibungen, Qualitätsbeschreibungen oder sonstige
Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen oder
Beschaffenheitsgarantien dar.
3.2
Die Installation
der Lieferung, eine Einweisung und / oder Schulung sind nicht
geschuldet und
nicht im Preis (z.B. für Software) enthalten, es sei denn,
diese Leistungen
sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Werden von DAM
auf Wunsch des
Kunden solche zusätzlichen Leistungen erbracht, gelten
dafür die im Zeitpunkt
der Leistungserbringung in der gültigen Preisliste der DAM
ausgewiesenen
Preise.
3.3
Lieferungen
erfolgen ab Werk von DAM an die vom Kunden angegebene Lieferadresse
auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. DAM ist zu Teillieferungen
berechtigt, außer
soweit diese dem Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Die Annahme
ist
eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
3.4
Liefertermine und
-fristen und / oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten
Ereignis
(Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie von DAM
ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Die Einhaltung der
gewünschten Lieferzeiten für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Kunden, stets jedoch
die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller
Beistellungen und
Mitwirkungsleistungen und insbesondere der Vorauszahlungen durch den
Kunden
voraus. Werden diese und weitere vereinbarte Voraussetzungen durch den
Kunden
nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die
Lieferzeiten entsprechend
zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, außer
soweit DAM die
Verzögerung zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte von DAM
bei Verzögerungen
der Mitwirkung und Leistungen des Kunden bleiben hiervon
unberührt.
3.5
Lieferzeiten sind
eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten
Lieferzeit
zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt wird. Soweit die
Erstellung einer Sache und / oder die Installation vertraglich
vereinbart ist,
gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Erstellung und / oder
Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
3.6 Lieferzeiten
verlängern sich für DAM bei Störungen
aufgrund höherer Gewalt und anderer
von DAM nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese
Störungen und
Hindernisse auf die Leistung von DAM von nicht nur unbedeutendem
Einfluss
sind (wie z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei der
Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen) um die Zeitdauer,
während der das
Hindernisse besteht, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit
(höchstens jedoch
drei Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Lieferung
dadurch
dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei
berechtigt, mit
sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten.
3.7
DAM ist nicht
verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung
abzuschließen. Auf
Wunsch des Kunden wird die Lieferung der Waren auf dessen Kosten gegen
Bruch-,
Transport- und Feuerschäden versichert.
3.8
Wird der Versand
auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die
der Kunde zu vertreten
hat, geht die Leistungs- und die Vergütungsgefahr mit Anzeige
der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. DAM ist
berechtigt, dem Kunden ab
dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in
Höhe von 0,5%
des Preises für jeden angefangenen Monat, insgesamt jedoch
höchstens 5% des
Netto-Preises zu berechnen. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten
bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
4
Verzug der Lieferung
4.1
Der Kunde kann im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag
zurücktreten, wenn die
Leistung von DAM mangelhaft ist oder DAM andere Vertragspflichten
schuldhaft verletzt.
4.2
Kommt DAM nur
mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf
diesen
Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären,
außer soweit die übrigen Liefer- und
Leistungsteile für sich alleine wirtschaftlich nicht sinnvoll
nutzbar sind.
4.3
Der Kunde ist
verpflichtet, auf Verlangen der DAM innerhalb einer angemessenen
Frist zu
erklären, ob er wegen einer schuldhaften Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und / oder
Aufwendungsersatz
verlangt oder auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferung
besteht.
5
Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Mangels einer
anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ergeben sich
die Preise und
Lizenzgebühren aus der Auftragsbestätigung,
nachrangig aus dem Angebot von DAM
und ergänzend aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
anwendbaren
Preisliste von DAM.
5.2
Alle Preisangaben
verstehen sich in Euro netto ab Stuttgart zuzüglich der
gesetzlichen
Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben sowie zuzüglich Transport-
und
Verpackungskosten. Soweit der Kunde die Versicherung der Lieferung
wünscht
(Ziffer 3.8), hat er die entsprechenden Kosten und Gebühren zu
zahlen. Ein
Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist
ausdrücklich und schriftlich
vereinbart.
5.3
Werden
Teillieferungen gemäß Ziffer 3.3 Satz 2 dieser
Geschäftsbedingungen erbracht,
können diese von DAM jeweils getrennt und
eigenständig abgerechnet werden.
5.4
Preise und
Vergütungen werden mit Leistung / Versand fällig.
Zahlungen gelten erst dann
als geleistet, wenn der Geldbetrag bei DAM eingegangen ist und zur
freien
Verfügung steht.
5.5
Der Zinssatz für
Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen
beträgt 8%-Punkte
über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung darüber
hinausgehender
Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.
5.6
Der Kunde kann
nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig
festgestellt sind. Dies gilt entsprechend auch für
Leistungsverweigerungs- und
Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei diese nur insoweit
geltend gemacht
werden können, als sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
5.7
DAM ist
berechtigt, Leistungen von einer teilweisen oder vollständigen
Vorauszahlung
auf die Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach
Abschluss des
Vertrages für DAM erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die
Vergütung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
ist. Dies gilt insbesondere,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die
Vermögensverhältnisse des
Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der
Zahlung
einer Entgeltforderung ganz oder teilweise im Verzug ist. Die
gesetzlichen
Rechte von DAM bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche
von DAM aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt der Lieferungs- /
Leistungsgegenstand
im Eigentum von DAM (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert
der Vorbehaltsware
die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20%,
ist DAM verpflichtet,
auf Verlangen des Kunden den 120% übersteigenden Teil nach
eigener Wahl
freizugeben.
6.2
Bei Pflichtverletzungen
des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist DAM auch
ohne
vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten, der Kunde ist
in diesem Fall
zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen liegt keine
Rücktrittserklärung durch DAM, es sei denn dies
wird ausdrücklich erklärt.
6.3
Die Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Übertragung an Dritte ist dem Kunden
nicht erlaubt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde
verpflichtet, auf das Eigentum von DAM hinzuweisen und DAM
unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten
aus der Abwehr und
Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter auf
die
Vorbehaltsware.
7 Nutzungsrechte
7.1
DAM räumt dem
Kunden an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten
Dokumentationen
und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen
aufschiebend bedingt
durch die vollständige Bezahlung der hierfür zu
entrichtenden Vergütung das
zeitlich unbefristete nicht ausschließliche Recht ein, diese
im
vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene
Zwecke zu nutzen. Das Recht zur Nutzung
bezieht sich bei Software nur auf den in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich
genannten bzw. auf den von DAM gelieferten Versions- und
Releasestand der
jeweiligen Software, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist.
Software wird nur im Objektcode geliefert; eine
Rückübersetzung (Dekompilierung)
des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt.
Der Umfang eines
eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts-
bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten
Leistungsbeschreibung,
soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der
Auftragsbestätigung der DAM
. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für
Standardsoftware der
Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste
der DAM
zugeordnet ist, die der Kunde vereinbarungsgemäß
für Software zu leisten hat.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die
Software zu verändern,
zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Programmcode
einzugreifen oder
sie mit anderer Software zu verbinden.
7.2
Für die
Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten
deren
Softwarebedingungen (Lizenzbedingungen). Hierauf wird die DAM nach
Möglichkeit bei Vertragsschluss bzw. vor Verwendung der
Software hinweisen.
7.3
Die Software darf
nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein
Computernetzwerk auf ein
anderes System übermittelt werden, als dies für den
vereinbarungsgemäßen
Betrieb und / oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich
ist.
7.4
Ein Recht zur
Vermietung einschließlich Leasing der Software oder ein
vergleichbares Recht
zur Überlassung an Dritte wird nicht eingeräumt. Ein
Recht zur Verarbeitung von
Daten für Dritte mit der Software wird nicht
eingeräumt.
7.5
Eine Übertragung
der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte setzt die vorherige
schriftliche
Einwilligung der DAM voraus, die DAM nicht unbillig verweigern
darf. Mit
dem Kunden verbundene Unternehmen sind ebenfalls Dritte im Sinne dieser
Regelung.
7.6
Schutzrechts- und
Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht
beseitigt werden und sind
auch bei Kopien zu erhalten.
7.7
Dokumentationen
und sonstige Materialen dürfen nicht vervielfältigt
werden.
8 Sach-
und Rechtsmängel
8.1
Die
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
beträgt ein Jahr ab Ablieferung,
soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht
für
Personenschäden, bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und
Rügepflichten
des § 377 HGB bleiben unberührt.
8.2
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur
unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem
vereinbarten Verwendungszweck
und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Mängelansprüche
bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung
durch den Kunden oder durch Dritte geändert,
unsachgemäß installiert, gewartet,
repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird
oder der Kunde die Leistung übermäßig
nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach,
dass diese Umstände nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind und dass die
Mangelbeseitigung dadurch nicht
unverhältnismäßig erschwert wird. Eine
übliche
Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
8.3
Der Kunde hat
eventuell auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der
Umstände, unter denen
sie sich gezeigt haben und deren Auswirkungen, detailliert und
nachvollziehbar
schriftlich gegenüber der DAM anzuzeigen. Behauptete oder
vom Kunden
vermutete Rechtsmängel sowie eventuelle Abmahnungen oder
Forderungen Dritter im
Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel sind ebenfalls
schriftlich
gegenüber DAM anzuzeigen und soweit möglich zu
belegen.
8.4
DAM wird
ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel
für die sie haftet, unverzüglich prüfen und
analysieren und daran anschließend innerhalb eines
angemessenen Zeitraums von
in der Regel bis zu 21 Tagen eine Nacherfüllung vornehmen,
außer sie ist
berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe den
gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen abzulehnen. Diese Nacherfüllungsfrist ist
entsprechend zu
verlängern, wenn die Nacherfüllung innerhalb dieses
Zeitraumes für DAM
unmöglich oder unzumutbar ist. Bei der Bemessung des
angemessenen Zeitraums
sind insbesondere die Komplexität der
Leistungsgegenstände, der
Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die
Dauer der
Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu
berücksichtigen.
Der Kunde hat DAM die Suche und
Analyse der Mangelursache
zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen
und ihr Einsicht in die
Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere
Umstände eines aufgetretenen bzw.
behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die
Überprüfung einer Mängelrüge,
dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann DAM die ihr
entstandenen
Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils
gültigen
Preisliste von DAM vom Kunden ersetzt verlangen, außer
für den Kunden war
mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.
8.5
DAM kann die
Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels
oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache / Ware erbringen. Die Nachbesserung
kann bei
Software auch durch Lieferung einer neuen Version, eines Updates oder
Releases
oder durch eine Umgehungslösung (Patches) erfolgen. Bei
Rechtsmängeln ist DAM
auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein
entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden
erwirbt oder dass sie
die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel
entfällt.
8.6
Gelingt
Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich
gesetzten, angemessenen
Frist von in der Regel höchstens 21 Tagen nicht oder ist eine
Fristsetzung
entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen
der
gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern
oder vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an
dessen Stelle
Aufwendungsersatz verlangen.
Eine Fristsetzung ist insbesondere
entbehrlich, wenn DAM
die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert oder wenn
die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung ist frühestens
nach dem zweiten Versuch
fehlgeschlagen.
Wegen eines Mangels kann der Kunde
nur bezogen auf die
mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag
erklären, außer soweit
die übrigen Leistungsteile für sich alleine
für den Kunden wirtschaftlich nicht
sinnvoll nutzbar sind.
8.7
Bei berechtigten
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur
in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel
stehen. Der Kunde
kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder
die von DAM
schriftlich anerkannt wurden.
8.8
DAM kann Aufwendungen
und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und
Material, die
anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen
anderen Ort als
die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und
Preisen
der jeweils gültigen Preisliste vom Kunden ersetzt verlangen,
es sei denn, die
Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch.
8.9
Weitergehende
oder andere als die in dieser Ziffer 8. und in Ziffer 9. geregelten
Ansprüche
gegen DAM und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach-
oder Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
9 Haftung
Die Haftung von DAM aus und im
Zusammenhang mit dem
Abschluss und der Durchführung des Vertrags ist
unabhängig vom tatsächlichen
oder rechtlichen Grund, ob aus Vertrag oder Gesetz, wie folgt begrenzt:
9.1
In Fällen der
vorsätzlichen Schädigung, der Haftung für
Personenschäden oder der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.2
In Fällen der
grob fahrlässigen Schädigung ist die Haftung der DAM
begrenzt auf den
typischen Schaden, welcher für DAM im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses
vorhersehbar war. Diese Haftungsbegrenzung für grob
fahrlässig verursachte
Schäden gilt dann nicht, wenn der Schaden von einem Organ oder
einem leitenden
Angestellten der DAM verursacht wurde oder wenn es sich um die
Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
9.3
In Fällen
einfacher Fahrlässigkeit haftet DAM nur, soweit der Schaden
durch eine
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurde oder in
Fällen des
Verzugs oder einer von DAM zu vertretenden Unmöglichkeit.
In diesen Fällen
ist die Haftung von DAM bei Vermögens- und
Sachschäden begrenzt auf den
typischen Schaden, der für DAM im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbar
war.
9.4
In Fällen der
Haftung aufgrund der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes oder des Eintritts der Unmöglichkeit,
während DAM mit
der Erbringung ihrer Hauptleistungen im Verzug war, ist die Haftung
begrenzt
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
9.5
Eine Haftung von
DAM für einen Verlust von Daten setzt voraus, dass der
Kunde mit der
gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal
täglich, eine
Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten
zur
Wiederherstellung der Daten genutzt werden können. Die Haftung
von DAM ist
stets auf die Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der
nichtverfügbaren
Daten aus einer ordnungsgemäßen, insbesondere
maschinenlesbaren Datensicherung
beschränkt.
9.6
Für alle nicht in
Ziffer 9.1 geregelten Fälle ist die Haftung aus und im
Zusammenhang mit dem
Abschluss und der Durchführung des Vertrages und
unabhängig vom tatsächlichen
oder rechtlichen Grund, begrenzt auf die zwischen dem Kunden und DAM
vereinbarte Haftungssumme.
10 Geheimhaltung
10.1 Soweit im Rahmen der
Durchführung dieses Vertrages eine
Vertragspartei Kenntnis über verauliche Informationen
(insbesondere technische
Informationen sowie geschäftliche und betriebliche
Angelegenheiten) der anderen
Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten
Erfüllungsgehilfen erlangt, ist
sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.
10.2 Angebote von DAM,
Kostenvoranschläge, Konzepte sowie
Leistungsbeschreibungen und vergleichbare Unterlagen gelten als
vertrauliche
Informationen. Diese oder deren Inhalt dürfen an Dritte nur
nach vorheriger
ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von DAM
weitergegeben werden.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung der
vorstehenden Geheimhaltungspflichten
durch den Kunden kann DAM eine nach billigem Ermessen festzusetzende
Vertragsstrafe vom Kunden verlangen.
10.4 Die Geheimhaltungspflicht nach
dieser Ziffer 10 bleibt
auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages für
drei weitere Jahre
bestehen. Schutzrechte (z.B. Urheberrechte usw.) bleiben
unberührt.
11 Sonstige
Regelungen
11.1 DAM kann zur
Leistungserbringung nach eigenem
Ermessen Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige
Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen einsetzen sowie Leistungen durch
Unterauftragnehmer
erbringen lassen.
11.2 DAM ist berechtigt, die
Erfüllung der Pflichten aus
diesem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzen
würden.
11.3 Vorbehaltlich eines abweichenden
ausschließlichen
Gerichtsstandes, ist Stuttgart Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten
zwischen DAM und dem Kunden. Erfüllungsort für die
Leistungen beider
Parteien ist der Sitz der DAM GmbH in Stuttgart.
11.4 Dieser Vertrag unterliegt dem
materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte. Das
Einheitliche UN-Kaufrecht
(Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom
11.4.1980,
UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
11.5 Erweist sich eine Bestimmung
dieses Vertrages als unwirksam
oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame
Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren
Regelungsintention und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen
möglichst nahe
kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das
Vorstehende entsprechend.
11.6 Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages und dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt
auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.